Altersversorgung

Staatliche Förderung Ihrer Altersversorgung

Der Staat fördert Ihre Altersversorgung und Ihre Vermögensplanung auf unterschiedliche Art und Weise. Hier finden Sie einen Überblick über die meistgenutzten Förderungsmöglichkeiten.Riester-Rente

Das wohl bekannteste staatlich geförderte Produkt ist die Riester-Rente. Sie wurde 2002 zum Ausgleich des herabgesetzten Rentenniveaus eingeführt. Die #Riesterrente wird auf zwei Arten staatlich gefördert.

Je nach Lebenssituation erhalten Sie folgende Zulagen:

  • Die jährliche #Grundzulage in Höhe von 175 €.
  • Die jährliche #Kinderzulage: Für vor 2008 geborene Kinder erhalten Sie 185 €, für Kinder, die nach 2008 geboren wurden, erhalten Sie sogar 300 € jährlich. Achtung: Die Kinderzulage kann nur an ein Elternteil fließen, bei zwei oder mehr Kindern kann die Zulage aufgeteilt werden.
  • Sind Sie unter 25 Jahre alt, erhalten Sie im ersten Versicherungsjahr einen Berufsstarterbonus von einmalig 200 €.

Wer die Zulagen erhalten will, muss diese mittlerweile nicht mehr umständlich selbst beantragen. Hierzu muss mit dem Produktanbieter für den Riestervertrag im Antragsprozess nur ein Dauerzulagenantrag gestellt werden! Neben den Zulagen ist die Riesterrente auch steuerlich gefördert – der sogenannte Sonderausgabenabzug. Der Sonderausgabenabzug steht nur unmittelbar Förderberechtigten in voller Höhe zur Verfügung. Wenn die Steuerersparnis höher ausfällt als die gesamte Zulagenförderung (auch die Zulagen von Ehefrau und evtl. Kindern), gibt es mit der Einkommensteuererklärung eine Erstattung des Betrags, der die Zulagen übersteigt.
Die staatliche Zulage kann auch noch am Jahresende mit einer jährliche Zahlung oder bei monatlicher Zahlung, durch eine Zuzahlung in voller Höhe beantragt werden! Dafür müssen für die volle Zulage(n) 4 % vom Bruttovorjahreseinkommen (abzgl. der eigenen, bzw. bei einer Familie und nur einem unmittelbar Förderberechtigten der gesamten Zulagen) in einen Riestervertrag gespart werden. Ehegatten in Elternzeit sind ebenfalls unmittelbar Förderberechtigt und hatte dieser z. B. im Vorjahr keine Einkünfte (Elterngeld zählt hier nicht hinzu!) aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, reicht als Beitrag der sogenannte Sockelbeitrag in Höhe von 60 EUR p. a. aus, um die vollen Zulagen zu erhalten. Somit könnte man bei einer Familie mit zwei Kindern nach 2008 geboren mit dem Einsatz von 60 EUR Sparbeitrag eine staatliche Zulage von insgesamt 775 EUR p. a. für den Riestervertrag erhalten!

Basisrente (Rüruprente)

Die Basisrente („Rüruprente“) bietet Ihnen weitere steuerliche Vorteile für die Altersvorsorge. Der Anteil, mit dem die Beiträge zur Basisrente steuerlich angesetzt werden können, steigt jährlich um 2%, für 2018 sind es 86 %. Mit dem Formular zu den Vorsorgeaufwendungen können Sie Ihre Beiträge zur Basisrente steuerlich geltend machen. Mit weiteren Zuzahlungen in den Vertrag können Sie Ihre steuerliche Förderung ausschöpfen: Bei Singles gilt in 2018 ein maximaler Beitrag von 23.712 € pro Jahr, bei Verheiratete sind es 47.424 €. Hier ist zu beachten, dass auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung etc. dazu zählen und dass die Zuzahlung im gleichen Jahr erfolgt, für das man die steuerliche Förderung auch haben möchte! Die Basisrente kann auch gegen Zahlung eines Einmalbeitrags eingerichtet werden und dies ist besonders für „rentennahe“ Jahrgänge interessant. Investiert z. B. ein 60 jähriger am Jahresende 10.000 EUR in eine Basisrente oder macht eine Zuzahlung in einen bestehenden Vertrag, ist dieser in 2018 bei der Einkommensteuer zu 86 % abzugsfähig, muss dagegen zum Zeitpunkt der Verrentung z. B. im Jahr 2023, diese nur zu 83 % bei der Steuer berücksichtigt werden.

Vermögenswirksame Leistungen

Auch Verträge, die durch vermögenswirksame Leistungen finanziert werden, sind zum Teil staatlich gefördert.
Zum einen werden VL-Verträge durch die Arbeitnehmersparzulage gefördert. Möchten Sie die Arbeitnehmersparzulage nutzen, darf Ihr max. Bruttoeinkommen jährlich 20.000 € (bei Sparplänen) bzw. 17.900 € (bei Bausparverträgen) betragen. Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage beträgt 20% vom Beitrag zum VL-Vertrag. Jedoch können bei VL-Sparplänen max. 400 € (Singles) bzw. 800 € (Ehepaare) für die Förderung berücksichtigt werden. Bei VL-Bausparverträgen beträgt die Förderung 9% des Beitrags (max. berücksichtigt 470 € (Singles) bzw. 940 € (Ehepaare)). Überschreitet man die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage, können die vermögenswirksamen Leistungen (und natürlich auch durch zusätzlichen Sparbeitrag)  durch die Wohnungsbauprämie gefördert werden, wenn der Anleger weniger als 25.600 € (Single bzw. 51.200 € (verheiratet) pro Jahr verdient. Die Förderung liegt bei 8,8% der Sparsumme, aber max. 45 € pro Jahr (Alleinstehende) bzw. 90 € (Ehepaare). Wichtig zu beachten ist, dass durch die Wohnungsbauprämie geförderte Sparverträge nur wohnwirtschaftlich verwendet werden dürfen (z.B. Hausbau, Wohnungskauf).

Eltern, welche selber aufgrund Einkommensgrenze keine Wohnungsbauprämie erhalten, können sich diese indirekt über ihre Kinder sichern, da diese ab dem Kalenderjahr, wo sie das 16. Lebensjahr vollenden, selbst Anspruch auf Wohnungsbauprämie haben! Wir empfehlen für Kinder, die nächstes Jahr das 16. Lebensjahr vollenden, noch in diesem Jahr einen Bausparvertrag abzuschließen und mindestens die Abschlussgebühr einzuzahlen. Damit wird für Bausparer, welche bei Abschluss das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die gesetzliche Bindefrist für die freie Verwendung des Guthabens von 7 Jahren bereits um ein Jahr kürzer und ab dem nächsten Jahr kann dann die Wohnungsbauprämie beansprucht werden.  Für Sparer ab dem 25. Lebensjahr bei Abschluss muss das Guthaben immer wohnwirtschaftlich verwendet werden!
Die Förderung im Rahmen der Arbeitnehmersparzulage auf einen VL-Vertrag wird frühestens nach der Mindestvertragslaufzeit von sieben Jahren dem Vertrag gutgeschrieben und über die Einkommensteuererklärung beantragt. Das Guthaben kann frei verwendet werden!

Weitere steuerliche Förderungen erhalten Sie, wenn Sie z.B. Ihr Weihnachtsgeld in einen neuen oder bestehenden Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorgeeinzahlen. Der Arbeitgeber muss dann auf die Beträge, die in die bAV fließen, keine Sozialabgaben zahlen; der Arbeitnehmer kann den Betrag zu 100% steuerfrei und teils sozialabgabenfrei in eine Rentenversicherung einzahlen: Der maximale Betrag liegt bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung/West, im Jahr 2018 also bei 260 €/Monat, 3.120 €/Jahr sozialabgaben- und steuerfrei und zusätzlich noch einmal 260 €/Monat, 3.120 €/Jahr, allerdings „nur“ steuerbefreit. In Kombination von Direktversicherung mit einer Unterstützungskassenversorgung könnten in 2018 sogar komplett 6.240 € sozialabgaben- und steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden!